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Änderung § 17 PStG vom 22.12.2018

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§ 17 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 17 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft


(Text neue Fassung)

§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters


vorherige Änderung

1 Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13 bis 16 entsprechend. 2 § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.



1 Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. 2 Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. 3 Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.