Änderung § 21 PStG vom 22.12.2018

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§ 21 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 21 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister


(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

3. das Geschlecht des Kindes, *)

(Text alte Fassung)

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(Text neue Fassung)

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2) 1 Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2 Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3 Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) 1 Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)






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