Änderung § 57 PStG vom 22.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 PStG, alle Änderungen durch Artikel 4 EheRAnpG am 22. Dezember 2018 und Änderungshistorie des PStG

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§ 57 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 57 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Eheurkunde


(1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3. Ort und Tag der Eheschließung,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

(Text alte Fassung)

2 Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.

(Text neue Fassung)

2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben

1.
die Auflösung der Ehe,

2. das Nichtbestehen der Ehe,

3. die Nichtigerklärung der Ehe,

4. die
Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.






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