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Synopse aller Änderungen des PStG am 22.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2018 durch Artikel 1 des GeRegÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2635

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
    § 2 Standesbeamte
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
    § 3 Personenstandsregister
    § 4 Sicherungsregister
    § 5 Fortführung der Personenstandsregister
    § 6 Aktenführung
    § 7 Aufbewahrung
    § 8 Verlust eines Personenstandsregisters
    § 9 Beurkundungsgrundlagen
    § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3 Eheschließung
    Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
       § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
       § 12 Anmeldung der Eheschließung
       § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
       § 14 Eheschließung
       § 15 Eintragung in das Eheregister
    Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
       § 16 Fortführung
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
    § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
    § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Kapitel 5 Geburt
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 18 Anzeige
       § 19 Anzeige durch Personen
       § 20 Anzeige durch Einrichtungen
       § 21 Eintragung in das Geburtenregister
    Abschnitt 2 Besonderheiten
       § 22 Fehlende Angaben
       § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
       § 24 Findelkind
       § 25 Person mit ungewissem Personenstand
       § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
    Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
       § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6 Sterbefall
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 28 Anzeige
       § 29 Anzeige durch Personen
       § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
       § 31 Eintragung in das Sterberegister
    Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
       § 32 Fortführung
       § 33 Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
    Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
       § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
       § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
       § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
       § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
       § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
       § 39 Ehefähigkeitszeugnis
       § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
       § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
    Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
       § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
       § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
       § 43 Erklärungen zur Namensangleichung
       § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
       § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
       § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
    Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
       § 46 Änderung einer Anzeige
       § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
    Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
       § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
       § 49 Anweisung durch das Gericht
       § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 51 Gerichtliches Verfahren
       § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
       § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
       § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
       § 55 Personenstandsurkunden
       § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
       § 57 Eheurkunde
       § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
       § 59 Geburtsurkunde
       § 60 Sterbeurkunde
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
       § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
       § 63 Benutzung in besonderen Fällen
       § 64 Sperrvermerke
       § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
       § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
       § 67 Einrichtung zentraler Register
       § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
    § 69 Erzwingung von Anzeigen
    § 70 Bußgeldvorschriften
    § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 72 (aufgehoben)
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
    § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
    § 75 Übergangsbeurkundung
    § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
    § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
    § 78 (aufgehoben)
    § 79 Altfallregelung
(heute geltende Fassung) 

§ 22 Fehlende Angaben


(1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

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(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. *)


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)




(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe 'divers' in das Geburtenregister eingetragen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 45b (neu)




§ 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. 2 Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, können sie gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie

1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,

2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Inland haben oder

4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt,

a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,

b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhalten oder

c) eine Blaue Karte EU besitzen.

3 Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. 4 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. 2 Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) 1 Durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist nachzuweisen, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. 2 Dies gilt nicht für Personen, die über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügen und bei denen das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann, sofern sie dies an Eides statt versichern.

(4) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. 2 Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 3 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4 Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 5 Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.