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Änderung Artikel 2 PStRG vom 12.07.2008

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Artikel 2 PStRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
Artikel 2 PStRG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen


(1) Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen.'

(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister.'

(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz

Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'dem Standesbeamten' durch die Wörter 'dem Standesamt' ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

'Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.'

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.'

(4) Melderechtsrahmengesetz

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

'1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,'.

2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

'1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,'.

(5) Transsexuellengesetz

§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister'.

(6) Bundesvertriebenengesetz

In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 'dem Standesbeamten' durch die Wörter 'dem Standesamt' ersetzt.

(7) Konsulargesetz

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

'§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen

Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden.'

2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die Wörter 'eidesstattliche Versicherungen' durch die Wörter 'Versicherungen an Eides statt' ersetzt.

3. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe '§ 34' durch die Angabe '§§ 34, 34a' und die Wörter '§ 2258a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch die Wörter '§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

4. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:

'2. Auflassungen entgegennehmen und

3. Versicherungen an Eides statt abnehmen.'

(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

§ 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Zählkarten werden von den Standesämtern und in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefüllt.'

2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'Personenstandsbücher' durch das Wort 'Personenstandsregister' ersetzt.

(9) Rechtspflegergesetz

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter 'bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen' gestrichen und die Angabe '§§ 2258a' durch die Angabe '§§ 2259' ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe '§§ 2258a' durch die Angabe '§§ 2259' ersetzt.

3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter '§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch die Wörter '§§ 82a und 82b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

(10) Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

'§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.'

3. In § 58 werden die Wörter 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125)' gestrichen.

(11) Strafvollzugsgesetz

In § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter 'an den Standesbeamten' durch die Wörter 'an das Standesamt' ersetzt.

(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) wird das Wort 'Personenstandsbücher' durch das Wort 'Personenstandsregister' ersetzt.

(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt gefasst:

'§ 48

Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.'

2. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:

'§ 64c

Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.'

3. Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

'(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig:

1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;

2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;

3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsgericht.

(5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.'

4. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b eingefügt:

'§ 82a

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(4) Über jedes in Verwahrung genommene Testament ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich nach dem Personenstandsgesetz.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten eingetretenen Erbfall beziehen.

(6) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie über die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ist auf das für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung Unerlässliche zu beschränken. Der das Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilligen Verfügung sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens nach 30 Jahren zu löschen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.

(8) Die Landesregierungen können Ermächtigungen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 82b

(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entsprechend für die amtliche Verwahrung von Erbverträgen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Vertragsschließenden ausgehändigt werden.

(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist, gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat.'

(14) Kostenordnung

In § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter 'des Standesbeamten' durch die Wörter 'des Standesamts' ersetzt.

(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'dem Standesbeamten' durch die Wörter 'dem Standesamt' ersetzt.

b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:

'Drittes Kapitel Angleichung

Artikel 47 Vor- und Familiennamen

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.'

(16) Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst: '§ 1312 Trauung'.

b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b werden gestrichen.

c) Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst: '§ 2277 (weggefallen)'.

d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:

'§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung'.

2. In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter 'der Standesbeamte' durch die Wörter 'das Standesamt' ersetzt.

3. § 1310 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort 'Heiratsbuch' durch das Wort 'Eheregister' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch' durch die Wörter 'in das Eheregister' ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort 'Geburtenbuch' durch das Wort 'Geburtenregister' ersetzt.

4. § 1312 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma sowie das Wort 'Eintragung' gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern 'frühere Ehe' die Wörter 'oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft' eingefügt.

6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1, § 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und § 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'dem Standesbeamten' durch die Wörter 'dem Standesamt' ersetzt.

7. Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit.'

8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort 'Personenstands-buch' durch das Wort 'Personenstandsregister' ersetzt.

9. § 1617 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'dem Standesbeamten' durch die Wörter 'dem Standesamt' ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort 'Personenstands-buch' durch das Wort 'Personenstandsregister' ersetzt.

(Text alte Fassung)

10. Dem § 1683 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.'


(Text neue Fassung)

10. (aufgehoben)

11. In § 2248 wird die Angabe '§§ 2258a, 2258b' durch die Angabe '§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

12. § 2249 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter 'oder des Gutsvorstehers' gestrichen.

13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.

14. § 2300 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung'.

b) In Absatz 1 werden die Wörter 'die amtliche Verwahrung und' gestrichen und die Angabe '§§ 2258a' durch die Angabe '§§ 2259' ersetzt.

(17) Familienrechtsänderungsgesetz

In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort 'geschlossen' die Wörter 'oder eine Lebenspartnerschaft begründet' und nach dem Wort 'Eheschließung' die Wörter 'oder die Begründung der Lebenspartnerschaft' eingefügt.

(18) Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.'

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

'(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.'

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2. § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.'

3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter 'durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde' durch die Wörter 'durch Erklärung gegenüber dem Standesamt' ersetzt.

4. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:

'§ 22 Abgabe von Vorgängen

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter zuständig, so sind die Unterlagen an das Standesamt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, abzugeben; haben die Lebenspartner keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch danach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die abgebende Behörde bei der Wahl unter den zuständigen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsregister einzutragen.'

5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:

'Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel

§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumentation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von § 22 entfällt.

(2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln.'

(19) Verschollenheitsgesetz

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort 'Sterbebuch' durch das Wort 'Sterberegister' ersetzt.

2. In § 22a wird jeweils das Wort 'Sterbebuche' durch das Wort 'Sterberegister' ersetzt.

(20) Adoptionswirkungsgesetz

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

'c) ein bisheriger Elternteil oder

d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;'.

(21) Strafgesetzbuch

In § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird das Wort 'Personenstandsbüchern' durch das Wort 'Personenstandsregistern' ersetzt.

(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.'

(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.'

2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe '(§ 29b des Personenstandsgesetzes)' durch die Angabe '(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)' ersetzt.