(1) Erfolgsneutrale Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsströmen nach IAS 39.95(a) in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind, vorbehaltlich Absatz 2, nicht in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach §
10a Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes einzubeziehen.
(2) Sofern mit einem Sicherungsgeschäft nach Absatz 1 ein Grundgeschäft des Bestands zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte abgesichert wird, sind die sich ausgleichenden Eigenkapitaleffekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft, bezogen auf das abgesicherte Risiko, jeweils im Kern- und Ergänzungskapital zu verrechnen.