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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 4 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Behandlung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen



Bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen nach IAS 39.46(b) in Verbindung mit IAS 39.9 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 dürfen die im letzten Abschluss per Saldo ausgewiesenen, nicht realisierten Reserven in Höhe von 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 4 KonÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 2. FkSolVÄndV
... 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von ...