Nach IAS 39.47 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 erfolgswirksam verbuchte Gewinne und Verluste aus der Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert, die auf die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zurückgehen und nach IFRS 7.10 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 offenzulegen sind, sind nicht in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach §
10a Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes einzubeziehen.