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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 5 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsströmen



(1) Erfolgsneutrale Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsströmen nach IAS 39.95(a) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind, vorbehaltlich Absatz 2, nicht in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen.

(2) Sofern mit einem Sicherungsgeschäft nach Absatz 1 ein Grundgeschäft des Bestands zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte abgesichert wird, sind die sich ausgleichenden Eigenkapitaleffekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft, bezogen auf das abgesicherte Risiko, jeweils im Kern- und Ergänzungskapital zu verrechnen.

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