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Änderung § 14 TMG vom 02.04.2021
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§ 14 TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 14 TMG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestandsdaten | |
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten). | |
(Text alte Fassung) (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies 1. für Zwecke der Strafverfolgung, 2. zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, 3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 4. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben a) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, b) des Bundesnachrichtendienstes, c) des Militärischen Abschirmdienstes, d) des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder e) des Zollkriminalamtes nach § 4 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. |
(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. (4) 1 Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. 2 Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 3 Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 4 Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 5 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6 Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 7 Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. (5) 1 Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. 2 Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten. |
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