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Änderung § 14a TMG vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14a TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 14a TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger


(Text neue Fassung)

§ 14a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat ein Diensteanbieter zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.



 
(heute geltende Fassung)