§ 15d TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 15d TMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten | (Text neue Fassung)§ 15d (aufgehoben) |
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. |