Artikel 3 - Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)

Artikel 3 Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. März 2007 ZKDSG § 2

§ 2 Nr. 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:

 
„1.
„zugangskontrollierte Dienste"

a)
Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

b)
Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,".



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