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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (BrauMälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202 (Nr. 6); aufgehoben durch § 17 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-28 Berufliche Bildung
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§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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