§ 4 URV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 4 URV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Art der Datenübermittlung | |
(Text alte Fassung) 1 Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2 Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen, wenn die Daten nicht in einem gesetzlich festgelegten Offenlegungsformat vorzuliegen haben. 3 Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren. | (Text neue Fassung) 1 Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2 Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren. |