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Änderung § 7 URV vom 01.08.2022

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§ 7 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 7 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister


(Text neue Fassung)

§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister


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1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:



1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:

(Textabschnitt unverändert)

1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2. Firma oder Name des Unternehmens,

3. Rechtsform des Unternehmens,

4. Sitz des Unternehmens,

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5. Gegenstand der Bekanntmachung,

6. elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,

7. Tag der Bekanntmachung,



5. Gegenstand der Registerbekanntmachung,

6. elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,

7. Tag der Registerbekanntmachung,

8. Tag der Eintragung oder Anordnung.

vorherige Änderung

2 § 6 Satz 2 gilt entsprechend.



2 § 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)