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Änderung § 9 URV vom 01.08.2022

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§ 9 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 9 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übermittlung von Unterlagen der Rechnungslegung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungslegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem Unternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich der Antrag bezieht. 2 Die Schriftstücke werden in ein elektronisches Dokument übertragen und im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entsprechend. 3 Das Unternehmensregister übermittelt das elektronische Dokument zudem über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte Stelle.



 
(heute geltende Fassung) 

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