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Änderung § 13 URV vom 23.07.2015

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§ 13 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 13 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister


(Text alte Fassung)

(1) Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2 Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1 Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2 Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3 Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) 1 Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2 Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(4) 1 Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2 Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3 Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.