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Änderung § 15 URV vom 23.07.2015

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§ 15 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 15 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

(2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaft *) über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2 Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

(2) 1 Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2 Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3 Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Abs. 7 Nr. 5 G. v. 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) wurde sinngemäß konsolidiert.



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