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§ 35 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

§ 35 Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten



(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Referenzmenge an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Referenzmenge.

(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.

(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Referenzmenge dieser Stelle vorzulegen.

(4) Im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Referenzmenge zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Referenzmenge beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Referenzmenge, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge zudem dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.

(6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Referenzmenge bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.

(7) Der für den Übernehmer einer Referenzmenge zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt.

(8) Die vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.

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Zitierungen von § 35 MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MilchAbgV Angebote
... den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer ...
§ 19 MilchAbgV Durchführung der Übertragungen
... Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 ... Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte ...
§ 27 MilchAbgV Verfahren der Übertragungsbescheinigung
... bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 ...
§ 30 MilchAbgV Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe
... Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ...
§ 31 MilchAbgV Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten
... des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Referenzmengen mitzuteilen.  ...
§ 54 MilchAbgV Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
... nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese ...