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§ 3 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Untersuchungsergebnisse



Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.



 

Zitierungen von § 3 Schweine-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchwSalmV Aufzeichnungen und Kategorisierung
... anhand einer für jedes Kalendervierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) ... dieser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststellung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem früheren ...
§ 7 SchwSalmV Informationspflicht
... Behörde hat der Untersuchungspflichtige 1. die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines ...