§
12 der
Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch §
3 Abs. 22 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die
- 1.
- Vorbereitungen der Proben zur Analyse,
- 2.
- im Analyseverfahren verwendeten Reagenzien und Geräte,
- 3.
- Anwendung von Analysemethoden und die Formulierung der Ergebnisse
bei den in der Anlage genannten Stoffen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Nummer 1 der Anlage der in Satz 1 genannten ersten Richtlinie."
- 2.
- In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Sofern keine Methoden nach Satz 1 vorliegen, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 5. Ergänzungslieferung 2004, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik", 2. Auflage 2003, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer."
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535