Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
- 1.
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach §
242 des
Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach §
175 des
Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde."
- 2.
- Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sachverständigen hinzuziehen."
Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011) ... Nr. 8a Buchstabe a, Nr. 27a, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0, Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4, Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3, Artikel 8 Nr. 20, ...
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094