Artikel 19 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 19 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 KHEntgG § 4, § 10, § 21, Anlage 1, mWv. 1. Januar 2007 § 4, § 8, § 10, mWv. 1. Juli 2008 § 9, § 20

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundes-Angestelltentarifvertrag" durch die Wörter „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Kodierrichtlinien" die Wörter „oder auf eine bereits eingetretene, veränderte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren" eingefügt.

b)
In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „grundsätzlich zu 40 vom Hundert" durch die Angabe „ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert" ersetzt.

2.
Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, ist ein Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des Rechnungsbetrags vorzunehmen und auf der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen; der Abschlag gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung zur Finanzierung der Krankenhäuser für den Zeitraum nach dem Jahr 2008. Haben Krankenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, jeweils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des Rechnungsbetrags an die jeweilige Krankenkasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abgerechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei Verlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs nach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlösminderung infolge des Abschlags nicht berücksichtigt."

3.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten Tatbeständen eine niedrigere Summe der effektiven Bewertungsrelationen vereinbart, kann abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes-Angestelltentarifvertrag" durch die Wörter „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" ersetzt.

5.
In § 20 werden die Wörter „gebildeten Verbände" durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten" ersetzt.

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „unverzüglich Auswertungen" die Wörter „für seine Belange und für empfohlene Auswertungen nach Satz 6" eingefügt.

cc)
In Satz 9 werden nach dem Wort „Absatz" die Wörter „und in § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragte Institution auf Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2 anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. Die Institution auf Bundesebene kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9 und 10 gilt entsprechend."

7.
In Anlage 1 „Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)" wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 13 das Wort „BAT-Ost-West-Angleichung" durch das Wort „TVöD-Ost-West-Angleichung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... 48a, Nr. 71 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wirkung vom ... b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Artikel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21 Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 2 KHRG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. ...


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