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§ 2 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
beihilfefähige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 genannten Erzeugnisse,

2.
Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes fraktioniertes oder nicht fraktioniertes Erzeugnis des KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschließlich zur Herstellung von Butterfett bestimmt ist,

3.
Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett herstellt, Butterfett umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm kennzeichnet,

4.
Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder Butterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet,

5.
Kleinverwender, wer höchstens die in Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 angegebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,

6.
Beteiligter, wer an einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt, ausgenommen Erwerber, die Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe vermarkten.