Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- beihilfefähige Erzeugnisse, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 genannten Erzeugnisse,
- 2.
- Milchfett, ein aus Butter oder Rahm hergestelltes fraktioniertes oder nicht fraktioniertes Erzeugnis des KN-Codes ex 0405 90 10, das ausschließlich zur Herstellung von Butterfett bestimmt ist,
- 3.
- Hersteller, wer Milchfett oder gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett herstellt, Butterfett umpackt oder Interventionsbutter, Butter oder Rahm kennzeichnet,
- 4.
- Verarbeiter, wer Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen oder Interventionsbutter, Butter oder Butterfett zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet,
- 5.
- Kleinverwender, wer höchstens die in Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 angegebenen Mengen an Erzeugnissen kauft,
- 6.
- Beteiligter, wer an einer Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt, ausgenommen Erwerber, die Enderzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe vermarkten.