(1) Zuständig für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 und dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§
6,
10,
11 und
12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist.
(3) Zuständige Zollstelle im Sinne des §
7 Abs. 2 und §
8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb desjenigen Herstellers oder Verarbeiters gelegen ist, in dem der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt.