(1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anforderungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbeiters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung
- 1.
- ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des Abholscheins für Interventionsbutter oder
- 2.
- ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die beihilfefähigen Erzeugnisse
an die zuständige Zollstelle.