(1) Wer als Kleinverwender an Maßnahmen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 teilnehmen will, muss jedem Verkäufer von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, eine Verpflichtungserklärung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. Die Verpflichtungserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift,
- 2.
- Name und Anschrift des Verkäufers,
- 3.
- die Erklärungen nach Artikel 41 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 42 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005.
Die Verpflichtungserklärung ist nur beim ersten Erwerb je Verkäufer abzugeben und gilt für jeden weiteren Erwerb vom jeweiligen Verkäufer, soweit der Kleinverwender in der Verpflichtungserklärung nichts anderes bestimmt. Der Zuschlagsempfänger oder der Verkäufer hat die Verpflichtungserklärung in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Zollstelle zu übermitteln. Diese sendet das Original jeder Verpflichtungserklärung an die Bundesanstalt.
(2) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, an Kleinverwender verkauft, hat der zuständigen Zollstelle bis zum Ablauf des Folgemonats die im Vormonat an den jeweiligen Kleinverwender gelieferte Menge einschließlich Lieferanschrift, Rechnungs- oder Lieferdatum sowie Datum und Nummer der zugehörigen Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung zu melden. Die in Satz 1 genannte Zollstelle meldet diese Angaben unverzüglich an die Bundesanstalt.