Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.05.2019 aufgehoben

Eingangsformel - Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV)

V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 8053-7-2 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird (ABl. EU Nr. L 198 S. 41).



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