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§ 4 - Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV)

V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 8053-7-2 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Anforderungen an Prüfberichte



(1) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Prüfbericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

1.
Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers - ungeachtet seines Geschäftssitzes -, seines Bevollmächtigten sowie des Einführers bei eingeführten Feuerzeugen;

2.
eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, aufgrund derer das Feuerzeug im Sinne dieser Verordnung als kindergesichert beschaffen anzusehen ist; hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Bedingungen, die sich auf die kindergesicherte Beschaffenheit des Feuerzeugs auswirken können, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Angaben;

3.
eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz des Personals der Prüfstelle für die Durchführung der betreffenden Prüfungen;

4.
Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden;

5.
Ort der Aufbewahrung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen;

6.
Nachweis über die Akkreditierung oder amtliche Zulassung der Prüfstelle.

(2) Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführte Prüfbericht ist von einer Prüfstelle anzufertigen,

1.
die die Anforderungen einer Norm, die die Europäische Norm EN ISO/IEC 17025:2005 2) umsetzt, erfüllt und die für die Durchführung von Verfahren zur Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde für diesen Zweck anerkannt ist oder

2.
deren Berichte über. die Prüfung von kindergesicherten Feuerzeugen von einem der Drittländer, in denen Bestimmungen über Anforderungen an die Beschaffenheit von kindergesicherten Feuerzeugen gelten, die mit denen dieser Verordnung gleichwertig sind, anerkannt werden.

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2)
Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 17025:2005, Ausgabe August 2005, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.

 
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