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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.05.2019 aufgehoben

§ 5 - Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV)

V. v. 03.04.2007 BGBl. I S. 486 (Nr. 12); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Geltung ab 17.04.2007; FNA: 8053-7-2 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug auf dem Markt bereitstellt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.





 

Frühere Fassungen von § 5 FeuerzeugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 25 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 16.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
vom 09.01.2009 BGBl. I S. 33
aktuell vorher 30.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
vom 24.07.2008 BGBl. I S. 1404
aktuellvor 30.07.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FeuerzeugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FeuerzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerzeugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 24.07.2008 BGBl. I S. 1404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Artikel 1 1. FeuerzVÄndV
...  c) In Absatz 2 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „erstmals" gestrichen.  ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 25 ProdSNG Änderung der Feuerzeugverordnung
... „die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33
Artikel 1 2. FeuerzVÄndV
...  c) In Absatz 2 wird das Wort „erstmalige" gestrichen. 3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „erstmals" ...