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Änderung § 3 FeuerzeugV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 FeuerzeugV, alle Änderungen durch Artikel 25 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der FeuerzeugV

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§ 3 FeuerzeugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 FeuerzeugV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.05.2019) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Feuerzeuge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie



(1) Feuerzeuge dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

(Textabschnitt unverändert)

1. kindergesichert beschaffen sind und

2. es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handelt.

Erfüllt ein Feuerzeug

1. die Spezifikationen einer Norm, die die Europäische Norm EN 13869:2002 1) umsetzt, - mit Ausnahme der unter den Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 dieser Norm aufgeführten Spezifikationen - oder

2. die einschlägigen Bestimmungen in Drittländern, die den in Nummer 1 genannten Spezifikationen gleichwertig sind,

so wird vermutet, dass die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt ist.

vorherige Änderung

(2) Weitere Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer



(2) Weitere Voraussetzung für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt ist unbeschadet des Absatzes 1, dass der Hersteller oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, sein Bevollmächtigter oder der Einführer

1. für jede und auch für jede geänderte Feuerzeug-Modell-Reihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 über die kindergesicherte Beschaffenheit erfüllt sind; die Nachweise und Muster sind bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;

2. der zuständigen Behörde gegenüber auf Anforderung bescheinigt, dass sämtliche Feuerzeuge einer in Verkehr gebrachten Charge mit dem nach Nummer 1 geprüften Muster übereinstimmen; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung zum Nachweis der Übereinstimmung die Unterlagen über das Prüf- und Kontrollprogramm der Prüfstelle unverzüglich vorzulegen;

3. ständig überwacht, dass die hergestellten Feuerzeuge den nach Nummer 1 geprüften technischen Eigenschaften der kindergesicherten Beschaffenheit entsprechen und für die Prüfung geeignete Verfahren angewendet werden; der zuständigen Behörde sind auf Anforderung die zum Nachweis der Übereinstimmung nötigen Herstellungsunterlagen vorzulegen.

(3) Die Händler sind verpflichtet, die Nachweise bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, die erforderlich sind, um die Identität der Zulieferer feststellen zu können, die die von ihnen angebotenen Feuerzeuge geliefert haben.

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1) Amtlicher Hinweis: Deutsche Fassung DIN EN 13869:2002, Ausgabe Oktober 2002, zu beziehen bei Beuth Verlag, 10772 Berlin.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.05.2019)