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Artikel 3 - Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung (FührAufsRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2007 JGG § 106

Dem § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurteilung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FührAufsRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FührAufsRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert: 1. ...