In der
Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom
1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 34), wird die Anlage
1 wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe C wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Sie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Richtung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der Straße Strasburg - Torgelow und folgt ihr dann in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 104 in Strasburg."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk - das Stadtgebiet von Pasewalk gehört zum grenznahen Raum - bis zum Schnittpunkt mit der deutsch-polnischen Grenze in Linken."
- 2.
- Der Abschnitt „Im Binnenland" sowie Buchstabe D werden aufgehoben.
Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1442