Auf Grund des §
14 Abs. 1 Satz 2 des
Zollverwaltungsgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
In der
Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete vom
1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 34), wird die Anlage
1 wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe C wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Sie verläuft dann entlang der B 197 in südwestlicher Richtung bis Friedland, von Friedland aus in südöstlicher Richtung entlang der Straße über Lübbersdorf, Rohrkrug und Neuensund bis zum Schnittpunkt mit der Straße Strasburg - Torgelow und folgt ihr dann in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der B 104 in Strasburg."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Von dort aus folgt sie der B 104 über Pasewalk - das Stadtgebiet von Pasewalk gehört zum grenznahen Raum - bis zum Schnittpunkt mit der deutsch-polnischen Grenze in Linken."
- 2.
- Der Abschnitt „Im Binnenland" sowie Buchstabe D werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. April 2007.