§ 3 Übergangsregelung
Die Beamten, Richter und Soldaten, die bereits am 1. Juli 2001 an den durch diese Verordnung in der Fassung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkten Dienstorten beschäftigt waren, erhalten für die weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder Standorten Auslandszuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Auslandszuschlags bis zum 1. Juli 2001 zugrunde gelegt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002.
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