Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 3 Übergangsregelung



Die Beamten, Richter und Soldaten, die bereits am 1. Juli 2001 an den durch diese Verordnung in der Fassung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkten Dienstorten beschäftigt waren, erhalten für die weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder Standorten Auslandszuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Auslandszuschlags bis zum 1. Juli 2001 zugrunde gelegt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed