Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 3 Übergangsregelung



Die Beamten, Richter und Soldaten, die bereits am 1. Juli 2001 an den durch diese Verordnung in der Fassung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkten Dienstorten beschäftigt waren, erhalten für die weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder Standorten Auslandszuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Auslandszuschlags bis zum 1. Juli 2001 zugrunde gelegt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed