Änderung § 1 VFZV vom 01.01.2012

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§ 1 VFZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 VFZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 378
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe der Zuweisungssätze


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) werden wie folgt festgesetzt:

1. für Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung R 29,20 Prozent,

2. für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W 29,20 Prozent,

3. für Beamtinnen und Beamte
mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 29,60 Prozent,

4.
für die übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes 29,20 Prozent,

5.
für die übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 24,80 Prozent,

6.
für die übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes 21,50 Prozent,

7. für die übrigen Beamtinnen
und Beamten des einfachen Dienstes 20,50 Prozent und

8.
für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit allgemeiner oder besonderer Altersgrenze nach § 45 des Soldatengesetzes 29,60 Prozent.

(Text neue Fassung)

(1) Die für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' maßgebenden Prozentsätze der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Zuweisungssätze) betragen:

1. für Beamtinnen und Beamte mit besonderer Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 32,6 Prozent,

2.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sowie für Richterinnen und Richter 36,9 Prozent,

3.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes 29,3 Prozent,

4.
für alle übrigen Beamtinnen und Beamten des mittleren und einfachen Dienstes 27,9 Prozent,

5.
für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten 36,9 Prozent.

(2) Für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, gelten die Zuweisungssätze der Beamtinnen und Beamten in den entsprechenden Laufbahnen.

vorherige Änderung

(3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.



(3) Die Zuweisungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich im Falle der Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent und nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent. Dies gilt nicht in Fällen des § 16 Absatz 3 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist.

(heute geltende Fassung) 



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