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Artikel 4 - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (RVAGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 27
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Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 SGB IV § 18a, § 18b, § 114

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wurden" durch das Wort „werden" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

„c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden."

2.
§ 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei

 
a)
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,

b)
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;

das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,".

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „23,8 vom Hundert" durch die Wörter „27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Angabe „20 vom Hundert" durch die Angabe „17,5 vom Hundert" und die Angabe „31 vom Hundert" durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen."

3.
In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „25,3 vom Hundert" durch die Wörter „29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RVAGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVAGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 27 RVAGAnpG Inkrafttreten
... Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Artikel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft. (8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. (9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... März 2007 (BGBl. I S. 378), 13. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), 14. den am 15. Juni 2007 in Kraft ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 2 3. KSVGuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert: 1. ...