(860-12)
Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht" ersetzt.
- 2.
- § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder".
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter unter 65 Jahren" durch die Wörter die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben" ersetzt.
- 3.
- § 41 wird wie folgt gefasst:
§ 41 Leistungsberechtigte
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§
82 bis 84 und
90 beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. §
91 ist anzuwenden.
(2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburts- jahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren." |
-
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Abs. 2 des
Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat."
- 4.
- In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe § 41 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe § 41 Abs. 3" ersetzt.
- 5.
- In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter 15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte" durch die Wörter Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben," ersetzt.
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595