Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (6. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2007
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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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