Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (6. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2007
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der durch Artikel 192 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2007 BSAVfV § 1a (neu), § 1b (neu), § 2, § 6, § 12, § 13, § 16, Anlage 1 (neu), Anlage

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt:

„§ 1a Zulassung der elektronischen Form

Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:

1.
Sortenschutz,

2.
Sortenzulassung.

§ 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Termin" das Wort „vollständig" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

3.
Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an."

4.
In § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

5.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Statt der Formulare in elektronischer Form, die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der Internetseite des Bundessortenamtes zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare weiterverwendet werden."

6.
Vor der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:

„Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1)

1.
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln.

Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.

Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.

2.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite

http://www.bundessortenamt.de/signatur

zu beachten.

Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.

3.
Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:

a)
Antrag mit Technischem Fragebogen

Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,

b)
Anlagen

aa)
Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher

bb)
Microsoft Word 97 und höher

cc)
Microsoft Excel 97 und höher

dd)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange)

ee)
JPEG (Joint Photographic Experts Group).

4.
Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:

a)
Bezeichnung „Anlage" mit fortlaufender Nummer

-
Beispiel 1: Anlage1.pdf

-
Beispiel 2: Anlage2.doc,

b)
Bezeichnung „Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)

-
Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf

-
Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf

-
Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.

5.
Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören

-
Beispiel 6: Anlage.zip."

7.
Die bisherige Anlage wird neue Anlage 2; in ihr wird die Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.