§ 3 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 3 Allgemeine Pflichten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.

(2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt werden.

(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 2. November 2011 BGBl. I S. 2162 m.W.v. 9. November 2011

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Frühere Fassungen von § 3 WRMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WRMG Bußgeldvorschriften (vom 11.07.2013)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abwasserverordnung (AbwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Anhang 57 AbwV Wollwäschereien (vom 31.08.2018)
... andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geändert ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 2 ChemGuaLiAnpG Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
... „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „in der Europäischen Gemeinschaft" durch die ...


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