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§ 14 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 14 Behördliche Anordnungen



(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,

1.
die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder

2.
um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamt das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt dieses Wasch- und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Kommission sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.





 

Frühere Fassungen von § 14 WRMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2013 (26.07.2013)Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
vom 17.07.2013 BGBl. I S. 2538
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2165
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuellvor 09.11.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WRMG Bußgeldvorschriften (vom 11.07.2013)
... oder eine Prüfung nicht gestattet, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 2 ChemGuaLiAnpG Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
... ersetzt. 3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 15" durch die Angabe „§§ 13 und 14" ersetzt. 4. In § ... 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 15" durch die Angabe „§§ 13 und 14 " ersetzt. 4. In § 11 werden die Wörter „der Kommission der ... die Wörter „die Europäische Kommission" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2165
Artikel 1 WRMGÄndG Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
...  „§ 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...