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Änderung § 10 WRMG vom 11.07.2013

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§ 10 WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung
§ 10 WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2165
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken


(Text alte Fassung)

(1) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.

(2) Für ab dem 8. Oktober 2005 bis zum 4. Mai 2007 erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebrachte Wasch- und Reinigungsmittel gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Datenblatt bis zum 4. Juli 2007 zu übermitteln ist.

(3)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes.

(4)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. 2 Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. 3 § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. 5 Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. 6 Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.

(2) 1 Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. 2 Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes.

(3)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)