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Synopse aller Änderungen des WRMG am 11.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juli 2013 durch Artikel 1 des WRMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung
WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2165
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1). Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist. Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.

(2) Für ab dem 8. Oktober 2005 bis zum 4. Mai 2007 erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebrachte Wasch- und Reinigungsmittel gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Datenblatt bis zum 4. Juli 2007 zu übermitteln ist.

(3)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes.

(4)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



(1) 1 Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. 2 Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. 3 § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. 5 Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. 6 Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.

(2) 1 Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. 2 Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes.

(3)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§ 13 Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt.



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. § 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur Überwachung notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller oder Händler unentgeltlich entnehmen.

(3) Hersteller und Händler haben den von der zuständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.

(4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu gestatten.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.



§ 14 Behördliche Anordnungen


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(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamt das Inverkehrbringen dieses Wasch- und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Kommission sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung.



(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,

1.
die zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder

2. um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern.

(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamt das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt dieses Wasch- und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Kommission sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

§ 15 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 8 Abs. 2 ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 oder Abs. 2, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks, einer Anlage oder eines Raumes nicht gestattet,

5. entgegen § 13 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung nicht gestattet,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

7. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Abs. 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder

2.
entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.



(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,

2. entgegen Artikel
9 Abs. 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder

3.
entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.