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Synopse aller Änderungen des WRMG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 319 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRMG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 319 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen


(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzulegen.

§ 10 Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken


(1) 1 Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes oder nach § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung besteht. 2 Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. 3 § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend. 5 Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten. 6 Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.

(2) 1 Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. 2 Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.