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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.

(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,

b)
pflanzliche Schädlinge identifizieren,

c)
Abdichtungsstoffe unterscheiden,

d)
Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,

e)
Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,

f)
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie

h)
relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

a)
Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und

b)
Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;

3.
der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.

 
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HolzBautSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzBautSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzBautSchAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 , 7 und 9 bis 11 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und ...