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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung

§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Holzschutz,

3.
Bautenschutzarbeiten sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststellen,

b)
Schädlinge identifizieren,

c)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden,

d)
Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,

e)
Sanierputzsysteme unterscheiden,

f)
Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

g)
Arbeitsmittel festlegen,

h)
technische Unterlagen nutzen,

i)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren und

j)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

a)
Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des Echten Hausschwammes und

b)
Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sanierputzen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei jeder Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich zu gewichten;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,

b)
Arbeitsschritte planen,

c)
Material- und Zeitbedarf ermitteln,

d)
Arbeitsmittel festlegen,

e)
vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,

f)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,

g)
Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Holzschutzmaßnahme zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,

b)
Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und Salzbestimmung einsetzen,

c)
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,

d)
nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdberührten Bauteilen durchführen,

e)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,

f)
Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Holzschutz 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HolzBautSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HolzBautSchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HolzBautSchAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 9 HolzBautSchAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
... wesentlich ist. (3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6. (4) Die einzelnen Prüfungsbereiche ...
§ 10 HolzBautSchAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
... im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7 , so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten ...
§ 11 HolzBautSchAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
... Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7 , so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten ...